Staatsanwaltschaft BL, act. 4/ 10.06.223, Randziffern 28 bis 52). Aus dem unter Erwägung 3.5.3 aufgeführten Reklamationsschreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2015 ist abzuleiten, dass der Brasilienaufenthalt erst nach dem 5. Januar 2015 erfolgte. Für die Dauer dieses Auslandaufenthalts kann sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ berufen.