3.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung der Unterstützung durch die Gemeinde C.________ per 31. August 2014 (vgl. oben, Erw. 3.4 in fine) für gewisse Zeit in Brasilien weilte, wobei er bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2015 die Auskunft verweigerte, wann er sich nach Brasilien begab, hingegen die Feststellung der 12 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit der Befragung betrauten Person, wonach gemäss der Aktenlage die Rückkehr aus Brasilien am 12. März 2015 erfolgte, vom Beschwerdeführer nicht dementiert wurde (vgl. Akten der