3.5.2 Wenn der Beschwerdeführer im August 2014 geltend machte, sein Vermieter lehne den Zutritt von fremden Personen in der Liegenschaft … 31 u.a. deshalb ab, weil "wegen den Umbauarbeiten ein Gefahrenpotenzial besteht, welches er nicht verantworten kann" (vgl. Vi-act. 17), ist erst recht – in Anbetracht solcher Gefahren und Risiken – ein ständiges Bewohnen dieser Liegenschaft durch den Beschwerdeführer äusserst zweifelhaft bzw. letztlich unzumutbar.