Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer am 27. März 2014 durch Präsidialbeschluss insgesamt Fr. 2'000.-- zugesprochen (vgl. Vi-act. 7, rechts unten). Wenige Tage später bewarb sich der Beschwerdeführer am 31. März 2014 bei der Immobilienfirma … AG für die Miete einer 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ und deklarierte gegenüber der Vermieterin ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.-- (Vi-act. 27), wobei er diese ab 16. April 2014 gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der kommunalen C.________ (und ihren Organen) zu Unrecht verheimlichte.