 Daraufhin stellte die kommunale Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 17. September 2014 die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer per Ende August 2014 ein (Vi-act. 20). Der erwähnte Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. September 2014 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Jahre 2014 bewirkt, dass seine Unterstützungsansprüche gegenüber der Gemeinde C.________ per 31. August 2014 einvernehmlich beendet wurden. 3.5 In diesem Zusammenhang fallen folgende Aspekte und Widersprüche ins Gewicht, welche dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind: