3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz, als sie noch keine Kenntnis von der ab 16. April 2014 in F.________ gemieteten 5 ½- Zimmerwohnung hatte (siehe dazu die Akten der Staatsanwaltschaft BL, Einvernahme vom 16.04.2015, S. 3, act. 10.06.077, Randziffer 71f.), im Jahre 2014 erfolglos abzuklären versuchte, welche Wohnsituation der Beschwerdeführer aufwies:  gemäss einer Aktennotiz des Fürsorgeamtes vom 18.02.2014 teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, er habe nichts gefunden; er werde bei einem Kollegen in C.________ wohnen ("mehr wollte er nicht preisgeben", vgl. Vi-act. 2);