__ aufwies. Dies wird von den Vorinstanzen bestritten, derweil der Beschwerdeführer geltend macht, dass er bis zur Verlegung des Wohnsitzes im Januar 2016 nach F.________ (Gemeinde G.________) seinen Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (mit der Adresse "… 31, … C.________") beibehalten habe. 3.1 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Gerichtsbeschlusses seine frühere Mietwohnung an der …strasse 2 in C.________ per 21. Februar 2014 verlassen musste (vgl. Vi-act. 9, siehe Stellungnahme des Bf vom 8.7.2016, S. 4, Ziff. 12).