3. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen Wohnsitz in F.________ (Gemeinde G.________) hat und seit dem 1. Januar 2016 von der Sozialbehörde G.________ zur Deckung des sozialen Existenzminimums finanziell unterstützt wird (vgl. Bf-act. 5). Streitig und näher zu prüfen ist, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des am 5. Mai 2015 bei der Erstinstanz eingegangenen Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers verhält bzw. ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt, als er sich (seit dem 14.04.2015) wieder in Untersuchungshaft (in Liestal) befand, einen gültigen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ aufwies.