8 wird, wodurch dem Gesuchsteller grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, rechtzeitig allfällige andere Unterstützungsmöglichkeiten zu evaluieren und in Anspruch zu nehmen. In diesem Kontext ist – entgegen der Argumentation in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 – keine relevante Gehörsverletzung zu erblicken. Daran vermag der Hinweis auf die grosse Bedeutung des Unterstützungsgesuchs für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch die Rüge, dass sinngemäss die Begründung im Genehmigungsbeschluss vom 20. Mai 2015 sehr knapp ausgefallen sei.