ist bzw. war, wurde doch im Gesuch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Gesuchsteller keinen "Zugang zu irgend welchen Geldern" habe. Bei dieser konkreten Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Unterstützungsgesuch umgehend im Rahmen eines Präsidialbeschlusses behandelt und anschliessend zur Genehmigung an der nächsten ordentlichen Sitzung der Fürsorgebehörde traktandiert wurde. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer innert sehr kurzer Zeit offengelegt, wie das Unterstützungsgesuchs von Seiten der Erstinstanz beurteilt