Eine solche Vorgehensweise kam beim Beschwerdeführer bereits früher mehr als einmal zur Anwendung, indem beispielsweise beim Unterstützungsgesuch vom 8. Juli 2013, welches der Beschwerdeführer damals ebenfalls aus der Untersuchungshaft stellte, zunächst ein Präsidialbeschluss erging, welcher von der Fürsorgebehörde am 18. September 2013 genehmigt wurde (siehe aktenkundiger RRB Nr. 1257/2013 vom 17.12.2013, Ingress A). Analog wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er (mit Schreiben vom 25. März 2015) u.a. um eine nachträgliche Kostengutsprache für Umzugskosten in der Höhe von Fr. 2'700.-- ersucht hatte, mit Präsidialbeschluss ein Kostenbeitrag an die Um-