Dies hängt nach der Aktenlage damit zusammen, dass sich die kommunale Fürsorgebehörde erst am 20. Mai 2015 zur nächsten ordentlichen Sitzung traf. Eine solche Vorgehensweise kam beim Beschwerdeführer bereits früher mehr als einmal zur Anwendung, indem beispielsweise beim Unterstützungsgesuch vom 8. Juli 2013, welches der Beschwerdeführer damals ebenfalls aus der Untersuchungshaft stellte, zunächst ein Präsidialbeschluss erging, welcher von der Fürsorgebehörde am 18. September 2013 genehmigt wurde (siehe aktenkundiger RRB Nr. 1257/2013 vom 17.12.2013, Ingress A).