7 2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügt zunächst sinngemäss, die erstinstanzliche Ablehnung des am 5. Mai 2015 eingegangenen Gesuchs um Unterstützung sei in unzulässiger Weise durch einen Präsidialbeschluss erfolgt, welcher von der Fürsorgebehörde an der Sitzung vom 20. Mai 2015 im Rahmen der Genehmigung des Präsidialbeschlusses unzureichend beraten worden sei.