2.1 Nach § 53 Abs.1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG, SRSZ 152.100) mit dem Randtitel "vorsorgliche Verfügungen" ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet, wenn der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 3 GOG).