Rechtsprechung und Lehre bevorzugen heute die Formulierung, der Wohnsitz werde durch den Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt; es geht darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält – dabei ist auf die gesamten Lebensumstände abzustellen. Solche Umstände sind etwa der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags, Wohneigentumserwerb, und die Integration ins örtliche gesellige Leben (Kren Kostkiewicz/ Nobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, a.a.O. Art. 23 N 8).