Bei der Wohnsitzermittlung und damit auch bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes ist nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern auf die für Dritte erkennbaren Kriterien abzustellen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz 97 m.H.). Massgebend ist, auf welchen Willen das Verhalten der Person gegenüber Dritten und äusserlich sichtbar schliessen lässt (vgl. Kren Kostkiewicz/ Nobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 2.A., Zürich 2011, Art. 23 N 8; vgl. BGE 97 II 3 Erw. 3). Rechtsprechung und Lehre bevorzugen heute die Formulierung, der Wohnsitz werde durch den Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt;