Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann wohnsitzbegründende Wirkung zukommen, während umgekehrt selbst ein längerer, aber seiner Natur und seinem Zweck nach gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bloss vorübergehender Aufenthalt in einem Kanton keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt;