6 1.4 Die Definition des Wohnsitzes enthält ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens), die untrennbar miteinander verbunden sind. Nicht entscheidend sind Dauer und Art des Aufenthalts. Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann wohnsitzbegründende Wirkung zukommen, während umgekehrt selbst ein längerer, aber seiner Natur und seinem Zweck nach gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bloss vorübergehender Aufenthalt in einem Kanton keinen Wohnsitz zu begründen vermag.