Im Übrigen stellt Art. 9 Abs. 2 ZUG nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Wegzuges eine gesetzliche Vermutung auf: Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzuges zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Thomet, a.a.O., Rz 151). Art. 9 Abs. 2 ZUG begründet jedoch keinen fiktiven Wohnsitz.