Daraus folgt, dass der Wegzug aus einem Ort – auch ohne polizeiliche Abmeldung – grundsätzlich den Verlust des Unterstützungsanspruches zur Folge hat. Auch ohne polizeiliche Abmeldung darf angenommen werden, der Wohnsitz einer Person im Kanton (oder analog am bisherigen Unterstützungswohnsitz) sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft, Verlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Beziehungen usw.), die auf einen Wegzug hindeuten. Im Übrigen stellt Art. 9 Abs. 2 ZUG nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Wegzuges eine gesetzliche Vermutung auf: