ShG; EGV-SZ 2008 C 7.1 Erw. 3.1; EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1 mit Hinweisen). 1.3.3 Eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, kennt das ZUG nicht. Deshalb gilt auch keine Vermutung, dass der Wohnsitz bestehen bleibt, bis die Person sich polizeilich abgemeldet hat (Thomet, a.a.O., Rz 144). Daraus folgt, dass der Wegzug aus einem Ort – auch ohne polizeiliche Abmeldung – grundsätzlich den Verlust des Unterstützungsanspruches zur Folge hat.