5 ZUG). Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994, Rz. 95; Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 Erw. 3.2).