1.1 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1 vom 24. Juni 1977 bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG).