4 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und entsprechend seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Erstinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller antragsgemäss wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten seien der Erstinstanz aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: