Die C.________ stellte mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 den Antrag, dass die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm gewünschte (unentgeltliche) Rechtsbeiständin bezeichnet hatte, wurde dieser Anwältin am 4. Mai 2016 das Aktendossier zugestellt und Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Innert zweimal erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 8. Juli 2016 folgende Anträge stellen: