G. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die C.________ stellte mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 den Antrag, dass die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers.