Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 2. Februar 2016 an zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Antrag und Begründung. Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 folgende Anträge: