F. Gegen diesen am 16. Dezember 2015 im Untersuchungsgefängnis Liestal entgegen genommenen RRB reichte A.________ am 29. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein. Unter Hinweis auf seine absolvierte Untersuchungshaft (Entlassung am 18. Dezember 2015) und gesundheitliche Situation (bevorstehende Herzoperation) ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 2. Februar 2016 an zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Antrag und Begründung.