3 E. Gegen den Präsidialbeschluss beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2015 beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 1190/2015 vom 9. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.