B. In der Folge musste A.________ seine Mietwohnung an der …strasse 2 in C.________ per Gerichtsbeschluss am 21. Februar 2014 verlassen (vgl. Vi-act. 9). Diesbezüglich ersuchte er die C.________ um Übernahme der Umzugskosten und der Kosten für die Einlagerung von Möbeln. Mit Beschluss vom 16. April 2014 genehmigte die C.________ u.a. das präsidial bewilligte Unterstützungsbudget für den Monat April 2014; zudem wurde das Unterstützungsbudget für den Monat Mai 2014 festgelegt und u.a. Kostengutsprache für das Einlagern von Möbeln, befristet für 6 Monate, erteilt.