{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde sich durch\neinen Rechtsanwalt vertreten lässt, konnte sich der Beschwerdeführer mit Erfolg\nauf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen. Rechtsanwältin Dr. B.________\nwird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Beschwerdeführer bestellt. Ihr ist\nin Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ\n280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14\nGebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung\nder in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit,\nUmfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Spesen\nund MwSt) zuzusprechen. Praxisgemäss erfolgt keine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote.\n\n6.3 Des Weiteren hat die obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene\nkommunale Fürsorgebehörde nach § 74 Abs. 2 VRP Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Höhe dieser\nEntschädigung richtet sich nach den gleichen, bereits in Erwägung 6.2 dargelegten Kriterien. In Anbetracht der kurzen Vernehmlassung ist die Entschädigung\nermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen.\n\n15\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Der beanwalteten Gemeinde C.________ wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen.\n\n4. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\ndie unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr.\nB.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten\ndes Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von insgesamt Fr. 2'200.-- zu entrichten.\n\n5. Der Beschwerdeführer hat das Honorar von Fr. 2'200.-- dem Gericht\nzurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).\n\n6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n7. Zustellung an:\n\n- die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R)\n- den Vertreter der C.________ (2/R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2016)\n- den Regierungsrat\n- den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (inkl.\nEingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2016\n- und das Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.).\n\n16\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 31. August 2016\n\n17\n"}