{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2015 243\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n3.7 Des Weiteren sprechen gegen die Darstellung des Beschwerdeführers,\nwonach er vor der Einreichung des neuen, an die Gemeinde C.________ gerichteten Unterstützungsgesuchs (vom 28.04.2015 bzw. vom 5.05.2015) weiterhin\n(ununterbrochen) in der … 31 in C.________ gewohnt habe, die nachfolgenden,\nvon der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Verhaftung vom\n14. April 2015 gemachten Beobachtungen und Feststellungen (vgl. Akten der\nStaatsanwaltschaft BL, act. 3/ 10.06.077, Randziffer 76 bis 81):\nIch halte fest, dass der gesetzliche Wohnsitz an tatsächlichen Verhältnissen und\nnicht nach Belieben oder nach eigenem Gefühl bestimmt wird. Wir haben die\nLiegenschaft in C.________, … 31, ebenfalls durchsucht und aufgrund der vorhandenen Situation, die fotografisch festgehalten wurde, ist offensichtlich, dass Sie\ndort nicht gewohnt haben. Schliesslich wurden Sie in Ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung in\nF.________ und nicht in sehr knapp eingerichteten und kargen Räumlichkeiten in\nC.________ angehalten.\n\n4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte und Umstände sprechen die\ngewichtigeren Argumente für den Standpunkt der Vorinstanzen, wonach der\nBeschwerdeführer bei der Einreichung des neuen Unterstützungsgesuchs (von\nEnde April 2015 bzw. vom 5.5.2015) keinen Unterstützungswohnsitz in der\nGemeinde C.________ aufgewiesen hat.\n\n5. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die\nArgumentation in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016, dass die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft veranlassten Fotos der Hausdurchsuchung vom\n14. April 2015 und nicht vom April 2014 stammen würden. Denn Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens bildet die Ablehnung des neuen Unterstützungsgesuchs\nvon Ende April 2015 (bzw. vom 5. Mai 2015). Ob die Räume an der … 31 in\nC.________ bereits ab April 2014 unbewohnbar waren (oder nicht), ist für den\nAusgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von Belang. Sodann\nspricht der Einwand in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (S. 5, Ziff. 14), dass\n\n13\nsich die Wohnung an der … 31 im Umbau befand (bzw. gegebenenfalls noch befindet), nicht für sondern gegen einen relevanten Unterstützungswohnsitz in der\nGemeinde C.________. Im Einklang mit den Ausführungen in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 22. Februar 2016 (S. 2, Ziff. 4) ist es völlig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die von ihm ab 16. April 2014 für\nmonatlich über Fr. 2'000.-- gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ nicht\nzum Wohnen, sondern nur zum Lagern von Werkzeug, Bürounterlagen und Bundesordner (siehe Beschwerdeschrift vom 1.2.2016, S. 3 unten) benutzte und es\n(angeblich) vorzog, in den heruntergekommenen, in Umbau begriffenen Räumen\nin C.________ zu wohnen. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer, welcher nach der Aktenlage in finanziell angespannten Verhältnissen lebt, zusätzlich\nin F.________ einen Tiefgaragenplatz gemietet hat(te), was er für reine Lagerzwecke (in F.________) offenkundig nicht benötigt hätte. Schliesslich vermag der\nBeschwerdeführer auch aus der nachträglich eingereichten Bescheinigung seines Vermieters, welchen er selber als Kollegen bezeichnete (vgl. Vi-act. 2 unten),\nhier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer Befragung des (Unter-\n)Vermieters … ist ferner auch deshalb abzusehen, weil er gemäss Briefkopf seiner Bescheinigung in Liechtenstein wohnt und deswegen grundsätzlich gar nicht\nin der Lage ist zu bezeugen, in welchem Verhältnis sich der Beschwerdeführer\neinerseits in den Räumen der Liegenschaft … 31 und andererseits in seiner 5 ½-\nZimmerwohnung in F.________ aufgehalten hat. Nicht zu hören ist auch das Argument, dass der Beschwerdeführer sich alle Post an die Adresse in C.________\nhabe zukommen lassen (vgl. zit. Stellungnahme, S. 6 oben). Dies gilt ohnehin\nnicht für die Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer mit der Firma … AG\nführte (vgl. Vi-act. 37). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus,\ndass die Erstinstanz die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers in\nF.________ nicht besichtigt hat (vgl. Stellungnahme vom 8.7.2016, S. 7 oben),\nhier nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht Sache einer kommunalen\nFürsorgebehörde sein kann, in einem anderen Kanton (Zürich) einen Augenschein durchzuführen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, seine Wohnverhältnisse in F.________ mit eigenen Fotoaufnahmen zu dokumentieren sowie substantiiert darzulegen, wann er seine Wohnung in\nF.________ wie eingerichtet hat (bzw. hatte). Im Übrigen kommt im konkreten\nFall die gesetzliche Vermutung von Art. 9 Abs. 2 ZUG nicht zur Anwendung, ist\ndoch in Anbetracht der ab 16. April 2014 gemieteten (und der C.________ im\nJahre 2014 verheimlichten) 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der Zeitpunkt\ndes Wegzuges nicht zweifelhaft.\n\n14\n6.1 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.\nAuf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gegenüber Sozialhilfeansprecher\npraxisgemäss verzichtet.\n\n"}