{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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August 2014 hielt der zuständige Mitarbeiter des\nSozialamtes fest, dass die Fürsorgebehörde zur Klärung der Frage, ob der\nBeschwerdeführer tatsächlich an der … 31 in C.________ wohne, nötigenfalls\ndas Migrationsamt einschalten werde, worauf der Beschwerdeführer\nungehalten reagierte und zum Schluss erklärte, auf weitere Unterstützung durch\ndie Gemeinde zu verzichten (vgl. Vi-act. 18), was er in der Folge mit Schreiben\nvom 5. September 2014 schriftlich bestätigte (Vi-act. 19);\n\n Daraufhin stellte die kommunale Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 17. September 2014 die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer per Ende\nAugust 2014 ein (Vi-act. 20).\n\nDer erwähnte Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. September 2014 ist\nunangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin hat der Beschwerdeführer mit\nseinem Verhalten im Jahre 2014 bewirkt, dass seine Unterstützungsansprüche\ngegenüber der Gemeinde C.________ per 31. August 2014 einvernehmlich beendet wurden.\n\n3.5 In diesem Zusammenhang fallen folgende Aspekte und Widersprüche ins\nGewicht, welche dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind:\n\n3.5.1 In seiner Eingabe vom 25. März 2014 an das Fürsorgeamt beklagte der\nBeschwerdeführer, dass er für den Monat März 2014 noch keine wirtschaftliche\nSozialhilfe erhalten habe (wie ihm gemäss Beschluss vom 11. Dezember 2013\nzustehe). Weiter führte er gegenüber dem Sozialamt aus (Vi-act. 7):\n\n11\nStändig muss ich von Bekannten Geld ausleihen, wobei die Schuldenlast immer\nweiter in die Höhe getrieben wird. Der Sinn einer Fürsorge entspricht nicht dem,\nwie Sie sich gegenüber einem Hilfsbedürftigen verhalten.\n\nDaraufhin wurden dem Beschwerdeführer am 27. März 2014 durch Präsidialbeschluss insgesamt Fr. 2'000.-- zugesprochen (vgl. Vi-act. 7, rechts unten).\n\nWenige Tage später bewarb sich der Beschwerdeführer am 31. März 2014\nbei der Immobilienfirma … AG für die Miete einer 5 ½-Zimmerwohnung in\nF.________ und deklarierte gegenüber der Vermieterin ein monatliches Einkommen von rund Fr. 8'500.-- (Vi-act. 27), wobei er diese ab 16. April 2014 gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der kommunalen C.________ (und\nihren Organen) zu Unrecht verheimlichte.\n\n3.5.2 Wenn der Beschwerdeführer im August 2014 geltend machte, sein Vermieter lehne den Zutritt von fremden Personen in der Liegenschaft … 31 u.a.\ndeshalb ab, weil \"wegen den Umbauarbeiten ein Gefahrenpotenzial\nbesteht, welches er nicht verantworten kann\" (vgl. Vi-act. 17), ist erst recht – in\nAnbetracht solcher Gefahren und Risiken – ein ständiges Bewohnen dieser\nLiegenschaft durch den Beschwerdeführer äusserst zweifelhaft bzw. letztlich\nunzumutbar.\n\n3.5.3 Weitere Widersprüche sind darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer\nin seiner 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ per 17. Juli 2014 einen neuen Geschirrspüler durch die … AG montieren liess (vgl. Vi-act. 35), derweil gemäss den\nvon der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Verfügung gestellten Fotoaufnahmen der Räume in der … 31 keine Geschirrspülmaschine angeschlossen war\n(vgl. Akten der Staatsanwaltschaft BL, act. 2/ 91.02.013, links unten). Analog ist\nzu berücksichtigen, dass den Fotoaufnahmen der Staatsanwaltschaft Basel-\nLandschaft keine ordentliche sanitäre Einrichtungen in der … 31 zu entnehmen\nsind, umgekehrt aber der Beschwerdeführer in seinem Reklamationsschreiben\nvom 5. Januar 2015 an die … AG von seit zwei Wochen jeden Tag auftretenden\nWarmwasserproblemen in seiner 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ sprach\nund überdies erwähnte, seit seinem \"Einzug am 16.04.2014\" von einem Mitbewohner über diese Probleme informiert worden zu sein (siehe oben, Ingress lit. C\ni.V.m. Vi-act. 37).\n\n3.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung der Unterstützung durch die Gemeinde C.________ per 31. August 2014 (vgl. oben,\nErw. 3.4 in fine) für gewisse Zeit in Brasilien weilte, wobei er bei der Befragung\ndurch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2015 die Auskunft\nverweigerte, wann er sich nach Brasilien begab, hingegen die Feststellung der\n12\nvon der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit der Befragung betrauten Person, wonach gemäss der Aktenlage die Rückkehr aus Brasilien am 12. März\n2015 erfolgte, vom Beschwerdeführer nicht dementiert wurde (vgl. Akten der\nStaatsanwaltschaft BL, act. 4/ 10.06.223, Randziffern 28 bis 52). Aus dem unter\nErwägung 3.5.3 aufgeführten Reklamationsschreiben des Beschwerdeführers\nvom 5. Januar 2015 ist abzuleiten, dass der Brasilienaufenthalt erst nach dem\n5. Januar 2015 erfolgte. Für die Dauer dieses Auslandaufenthalts kann sich\nder Beschwerdeführer offensichtlich auf keinen Unterstützungswohnsitz in der\nGemeinde C.________ berufen.\n\n"}