{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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April 2014 eine 5 ½-Zimmerwohnung an der S…strasse 5A in\nF.________ für monatlich Fr. 1'680.-- (zuzüglich Nebenkosten von monatlich Fr.\n380.-- und Fr. 120.-- für einen Einstellplatz sowie Fr. 50.-- für einen Abstellplatz,\nletzterer bis 30.9.2014) gemietet und mithin bis 2. September 2014 monatlich Fr.\n2'230.-- sowie ab 2. Oktober 2014 monatlich Fr. 2'180.-- für diese Mietwohnung\nin F.________ bezahlt hat (vgl. Vi-act. 22 und 36).\n\n9\n3.3 Des Weiteren liegt ein am 31. März 2014 unterzeichneter Mietvertrag für\n3 Wohnräume in der Liegenschaft … 31 in C.________ vor, wonach der Beschwerdeführer als Untermieter sich verpflichtete, … monatlich einen Nettomietzins von Fr. 900.-- zu bezahlen (vgl. Vi-act. 10). In der Eingabe vom 1. Februar\n2016 (S. 3 oben) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mietzins der Wohnsituation angepasst und auf monatlich Fr. 300.-- herabgesetzt worden sei. Er habe diesen Untermietzins bis kurz vor seiner Festnahme am 14. April 2015 bezahlt; die entsprechenden Belege würden sich immer noch bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befinden.\n\n3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz, als sie\nnoch keine Kenntnis von der ab 16. April 2014 in F.________ gemieteten 5 ½-\nZimmerwohnung hatte (siehe dazu die Akten der Staatsanwaltschaft BL, Einvernahme vom 16.04.2015, S. 3, act. 10.06.077, Randziffer 71f.), im Jahre 2014\nerfolglos abzuklären versuchte, welche Wohnsituation der Beschwerdeführer\naufwies:\n gemäss einer Aktennotiz des Fürsorgeamtes vom 18.02.2014 teilte der Beschwerdeführer lediglich mit, er habe nichts gefunden; er werde bei einem Kollegen in C.________ wohnen (\"mehr wollte er nicht preisgeben\", vgl. Vi-act. 2);\n\n gemäss einer Email vom 4. März 2014 an die Sekretärin der C.________ teilte\nder Beschwerdeführer mit, \"dass ich mich provisorisch an der …. 31,\n…C.________ aufhalte\" (Vi-act. 4, Fettdruck nicht im Original);\n\n An der Besprechung vom 27. März 2014 im Sitzungszimmer des Gemeindehauses … wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass der neue Anspruch auf\nwirtschaftliche Hilfe erst dann berechnet werden könne, \"wenn er seinen derzeitigen Aufenthalt und die Wohnsituation belegt\" (vgl. Vi-act. 8);\n\n An der Besprechung vom 16. Mai 2014 erkundigte sich der Präsident der Fürsorgebehörde beim Beschwerdeführer nach den Wohnverhältnissen; es wurde\nvereinbart, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes (K.B.) sowie der\nPräsident \"Ende Juni dann mit Herr P. ein Standortgespräch führe vor Ort, damit\nman sich ein Bild machen kann, ob dies alles realistisch sei\" (Vi-act. 13);\n\n Am 12. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Fürsorgeamt u.a. mit, dass\ndas Mietverhältnis des Lagerraums in … aufgelöst worden sei, mithin sich die\nKosten für die Einlagerung von Hausrat erübrigen würden (Vi-act. 14);\n\n Nachdem der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes (K.B.) mit Email vom\n13. August 2014 (17.15 Uhr) auf die Durchführung eines Augenscheines in der\nLiegenschaft … 31 beharrte, antwortete der Beschwerdeführer gleichentags um\n18.01 Uhr per Email:\n\no Ob die Wohnverhältnisse zumutbar sind oder nicht entscheide schlussendlich ich. Es bleibt dabei, sollten Sie weiter auf den Augenschein bestehen werde ich am vereinbarten Termin nicht erscheinen ausser der\n\n10\nfindet in ihrem Büro statt. Ich wiederhole nochmals: Meine Privatsphäre\ngeht grundsätzlich niemand was an (Vi-act. 15).\n\n Daraufhin erklärte der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes per Email und per\nPost am 14. August 2014 sinngemäss, es sei sehr gut verständlich, dass sich der\nBeschwerdeführer je nach den Wohnverhältnissen schäme: \"Aber Ihre Wohnsituation ist ja offenbar auch nicht eine definitive Lösung. Und wenn es wirklich\nnicht zumutbar sein sollte, so müsste man eben auch dazu stehen und nach\neiner anderen Lösung schauen. Wie bereits gesagt ist es der Behörde ja auch\nnicht einfach egal, wo und wie Sie wohnen (…) Nun muss ich aber auf dem skizzierten Arrangement unseres Gesprächs bei Ihnen wirklich bestehen: Die Fürsorgehörde erwartet klar diesen Augenschein\" (…) (vgl. Vi-act. 16);\n\n In einer Email vom 20. August 2014 an den zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes lehnte der Beschwerdeführer erneut einen Augenschein des Sozialamtes\nbzw. der Fürsorgebehörde in der Liegenschaft … 31 ab, und begründete diese\nAblehnung u.a. damit, auch der Untervermieter sei dagegen, dass fremde Personen in diese Liegenschaft eindringen würden, \"zumal u.a. wegen den Umbauarbeiten ein Gefahrenpotenzial besteht, welches er nicht verantworten kann\" (Viact. 17);\n\n"}