{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2015 243\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n2.1 Nach § 53 Abs.1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation\nder Gemeinden und Bezirke (GOG, SRSZ 152.100) mit dem Randtitel \"vorsorgliche Verfügungen\" ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und\nAnordnungen verpflichtet, wenn der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen\nwerden kann. Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die gleiche Regelung\ngilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welchen\nselbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 3 GOG).\n\n7\n2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügt zunächst sinngemäss,\ndie erstinstanzliche Ablehnung des am 5. Mai 2015 eingegangenen Gesuchs um\nUnterstützung sei in unzulässiger Weise durch einen Präsidialbeschluss erfolgt,\nwelcher von der Fürsorgebehörde an der Sitzung vom 20. Mai 2015 im Rahmen\nder Genehmigung des Präsidialbeschlusses unzureichend beraten worden sei.\n\n2.3 Es ist aktenmässig erstellt, dass das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2015 (eingegangen am 5. Mai 2015) zunächst durch den\nPräsidenten der kommunalen Fürsorgebehörde behandelt und am 11. Mai 2015\npräsidial entschieden wurde. Dies hängt nach der Aktenlage damit zusammen,\ndass sich die kommunale Fürsorgebehörde erst am 20. Mai 2015 zur nächsten\nordentlichen Sitzung traf. Eine solche Vorgehensweise kam beim Beschwerdeführer bereits früher mehr als einmal zur Anwendung, indem beispielsweise beim\nUnterstützungsgesuch vom 8. Juli 2013, welches der Beschwerdeführer damals\nebenfalls aus der Untersuchungshaft stellte, zunächst ein Präsidialbeschluss erging, welcher von der Fürsorgebehörde am 18. September 2013 genehmigt wurde (siehe aktenkundiger RRB Nr. 1257/2013 vom 17.12.2013, Ingress A). Analog\nwurde dem Beschwerdeführer, nachdem er (mit Schreiben vom 25. März 2015)\nu.a. um eine nachträgliche Kostengutsprache für Umzugskosten in der Höhe von\nFr. 2'700.-- ersucht hatte, mit Präsidialbeschluss ein Kostenbeitrag an die Umzugskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen, was nachträglich von der\nFürsorgebehörde mit Beschluss vom 16. April 2014 genehmigt wurde (vgl. zit.\nBeschluss, Ingress und Dispositiv-Ziffer 6 i.V.m. Vi-act. 7 unten rechts).\n\n2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juli\n2016, wonach die Behandlung des letzten Unterstützungsgesuchs nicht dringlich\ngewesen sei, ist aus den folgenden Gründen nicht zu hören. Einmal abgesehen\ndavon, dass der Beschwerdeführer sein Unterstützungsgesuch am 28. April 2015\nformuliert bzw. unterzeichnet hat, wobei sich die Übermittlung dieses Gesuchs\ndeshalb verzögerte, weil der Postverkehr im Untersuchungsgefängnis kontrolliert\nwird und dies einige Zeit erfordert (weshalb das Gesuch erst am 5. Mai 2015 einging), durfte der Präsident der Fürsorgebehörde ohne Weiteres davon ausgehen,\ndass der Gesuchsteller an einer schnellen Behandlung des Gesuchs interessiert\nist bzw. war, wurde doch im Gesuch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Gesuchsteller keinen \"Zugang zu irgend welchen Geldern\" habe. Bei dieser konkreten Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Unterstützungsgesuch umgehend im Rahmen eines Präsidialbeschlusses behandelt und anschliessend zur\nGenehmigung an der nächsten ordentlichen Sitzung der Fürsorgebehörde traktandiert wurde. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer innert sehr kurzer Zeit\noffengelegt, wie das Unterstützungsgesuchs von Seiten der Erstinstanz beurteilt\n\n8\nwird, wodurch dem Gesuchsteller grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, rechtzeitig allfällige andere Unterstützungsmöglichkeiten zu evaluieren und\nin Anspruch zu nehmen. In diesem Kontext ist – entgegen der Argumentation\nin der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 – keine relevante Gehörsverletzung zu\nerblicken. Daran vermag der Hinweis auf die grosse Bedeutung des Unterstützungsgesuchs für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Unbehelflich ist\nauch die Rüge, dass sinngemäss die Begründung im Genehmigungsbeschluss\nvom 20. Mai 2015 sehr knapp ausgefallen sei.\n\n2.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, soweit\nsich diese gegen die Vorgehensweise (mit Präsidialbeschluss und anschliessender Genehmigung an der nächsten ordentlichen Sitzung der Fürsorgebehörde)\nrichtet, als unbegründet.\n\n3. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen\nWohnsitz in F.________ (Gemeinde G.________) hat und seit dem 1. Januar\n2016 von der Sozialbehörde G.________ zur Deckung des sozialen Existenzminimums finanziell unterstützt wird (vgl. Bf-act. 5). Streitig und näher zu prüfen\nist, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des am 5. Mai 2015 bei der Erstinstanz eingegangenen Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers verhält\nbzw. ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt, als er sich (seit dem\n14.04.2015) wieder in Untersuchungshaft (in Liestal) befand, einen gültigen\nUnterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ aufwies. Dies wird von\nden Vorinstanzen bestritten, derweil der Beschwerdeführer geltend macht, dass\ner bis zur Verlegung des Wohnsitzes im Januar 2016 nach F.________ (Gemeinde G.________) seinen Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (mit der\nAdresse \"… 31, … C.________\") beibehalten habe.\n\n3.1 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Gerichtsbeschlusses seine frühere Mietwohnung an der …strasse 2\nin C.________ per 21. Februar 2014 verlassen musste (vgl. Vi-act. 9, siehe Stellungnahme des Bf vom 8.7.2016, S. 4, Ziff. 12).\n\n"}