{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 28.07.2016 III 2015 243\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n1.3.1 Die Begriffe «Unterstützungswohnsitz» und «zivilrechtlicher Wohnsitz»\nsind nicht in jedem Fall identisch, obwohl sie in der Regel zusammenfallen. Die\nUnterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Beim\nzivilrechtlichen Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer\nmit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen\nmuss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24\nAbs. 1 ZGB bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer\nPerson bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wird dort\nbegründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält\n(Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1\n\n5\nZUG). Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich\nniedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen\nLebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob\nein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, grundsätzlich auf die\nentsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff\nabgestellt werden (EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1; Werner Thomet, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A.,\nZürich 1994, Rz. 95; Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007\nErw. 3.2).\n\n1.3.2 Zweck des Unterstützungswohnsitzes ist es, das fürsorgepflichtige Gemeinwesen zu bestimmen. Dies kann billigerweise nur ein Gemeinwesen sein, zu\ndem der Bedürftige dauerhafte persönliche Beziehungen hat, in dem er auch\ntatsächlich wohnt. Wer keinen festen und dauerhaften Wohnsitz kennt, hat auch\nkeinen Unterstützungswohnsitz. Es steht jedermann frei, keinen festen Unterstützungswohnsitz zu haben. Wer somit nirgends fest wohnt oder sich nur zeitweise\nan einem Ort aufhält, hat keinen Unterstützungswohnsitz, was zur Folge hat,\ndass er gewisse fürsorgerische Nachteile in Kauf zu nehmen hat, es sei denn, es\nwerde (nach kantonalem Recht) ein anderer Kostenträger bestimmt (§ 20 lit. c\nShG; EGV-SZ 2008 C 7.1 Erw. 3.1; EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1 mit Hinweisen).\n\n1.3.3 Eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal\nbegründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes\nbestehen bleibt, kennt das ZUG nicht. Deshalb gilt auch keine Vermutung, dass\nder Wohnsitz bestehen bleibt, bis die Person sich polizeilich abgemeldet hat\n(Thomet, a.a.O., Rz 144). Daraus folgt, dass der Wegzug aus einem Ort – auch\nohne polizeiliche Abmeldung – grundsätzlich den Verlust des Unterstützungsanspruches zur Folge hat. Auch ohne polizeiliche Abmeldung darf angenommen\nwerden, der Wohnsitz einer Person im Kanton (oder analog am bisherigen Unterstützungswohnsitz) sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter\nUmständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft,\nVerlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Beziehungen usw.),\ndie auf einen Wegzug hindeuten. Im Übrigen stellt Art. 9 Abs. 2 ZUG nur in Bezug auf den Zeitpunkt des Wegzuges eine gesetzliche Vermutung auf: Nur wenn\nder Zeitpunkt des Wegzuges zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Thomet, a.a.O., Rz 151). Art. 9 Abs. 2 ZUG begründet jedoch keinen\nfiktiven Wohnsitz.\n\n6\n1.4 Die Definition des Wohnsitzes enthält ein objektives Element (Aufenthalt)\nwie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens), die untrennbar miteinander verbunden sind. Nicht entscheidend sind Dauer und Art des Aufenthalts. Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann wohnsitzbegründende\nWirkung zukommen, während umgekehrt selbst ein längerer, aber seiner Natur\nund seinem Zweck nach gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bloss vorübergehender Aufenthalt in einem Kanton keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Die Absicht des\ndauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden\nAufenthalt zielt; es genügt der Wille, „an einem Ort zu bleiben, bis durch jetzt\nnicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthaltes veranlasst werden kann“. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen\nwerden kann (Thomet, a.a.O., Rz 96f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung). Bei der Wohnsitzermittlung und damit auch bei der Ermittlung\ndes Unterstützungswohnsitzes ist nicht auf den inneren Willen einer Person,\nsondern auf die für Dritte erkennbaren Kriterien abzustellen (vgl. Thomet, a.a.O.,\nRz 97 m.H.). Massgebend ist, auf welchen Willen das Verhalten der Person\ngegenüber Dritten und äusserlich sichtbar schliessen lässt (vgl. Kren Kostkiewicz/ Nobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kommentar, 2.A., Zürich 2011, Art. 23 N 8; vgl. BGE 97 II 3 Erw. 3). Rechtsprechung\nund Lehre bevorzugen heute die Formulierung, der Wohnsitz werde durch den\nLebensmittelpunkt einer Person bestimmt; es geht darum festzustellen, wo eine\nPerson ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält – dabei ist auf die gesamten Lebensumstände abzustellen. Solche\nUmstände sind etwa der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags, Wohneigentumserwerb, und die Integration ins örtliche gesellige Leben (Kren Kostkiewicz/\nNobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, a.a.O. Art. 23 N 8).\n\n"}