{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-28", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "3dd33d31e26c728b038ad1765ca04e69"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-243_2016-07-28.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_243_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f26b576bc196f16cddb4c018d8adf87902642417d9a6953564bca9a24439a874a8b3a2fd981acb13a0de31e61addd459fcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_243", "Checksum": "c221e821b039be2d77e73b23baaa8633"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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April 2015) unterzeichnetes Gesuch um Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ein. Darin führte er aus, er sei am 14. April 2015 wieder von der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis\nin Liestal gebracht worden. Des Weiteren machte er geltend, sein\ngesetzlicher Wohnsitz sei nach wie vor in der Gemeinde C.________ (… 31).\nZudem sei seine Handlungsfähigkeit in der U-Haft sehr beschränkt und hinsichtlich seiner Liegenschaft in Marbach LU bestehe nach wie vor eine Grundbuchsperre.\n\nMit Präsidialbeschluss vom 11. Mai 2015 hielt der Präsident der C.________ in\nDispositiv-Ziffer 1 fest, gestützt auf § 53 Abs. 1 und 3 GOG werde das Gesuch\nvon A.________ im Sinne der Erwägungen wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen. Dieser Präsidialbeschluss wurde an der nächsten ordentlichen Sitzung\nder C.________ vom 20. Mai 2015 genehmigt.\n\n3\nE. Gegen den Präsidialbeschluss beschwerte sich A.________ mit Eingabe\nvom 19. Mai 2015 beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 1190/2015 vom 9. Dezember\n2015 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und auf die\nErhebung von Verfahrenskosten verzichtet.\n\nF. Gegen diesen am 16. Dezember 2015 im Untersuchungsgefängnis Liestal\nentgegen genommenen RRB reichte A.________ am 29. Dezember 2015 beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein. Unter Hinweis auf seine absolvierte Untersuchungshaft (Entlassung am 18. Dezember 2015) und gesundheitliche Situation (bevorstehende Herzoperation) ersuchte er um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der\nverfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist\nbis 2. Februar 2016 an zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerdeschrift\nbetreffend Antrag und Begründung. Innert dieser Frist stellte der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 folgende Anträge:\n\n Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz sei aufzuheben.\n Die mir zustehende wirtschaftliche Sozialhilfe sei mir rückwirkend zu gewähren.\n Sämtliche Akten, insbesondere meine Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat\ndes Kantons Schwyz vom 19. Mai 2015 und meine Stellungnahme vom 3. August\n2015 zur Vernehmlassung der C.________ sei einzuholen.\n Beim Untervermieter … 31, … C.________ sei die entsprechenden Auskünfte in\nBezug meiner Tätigkeit, Aufenthaltssituation und Wohnsituation im Haus an der\n… 31, … C.________ schriftlich einzuholen.\n Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege und Beistände zu gewähren.\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten inkl. MwSt. zu Lasten der\nVorinstanz.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des\nBeschwerdeführers abzuweisen. Die C.________ stellte mit Vernehmlassung\nvom 8. April 2016 den Antrag, dass die Beschwerde und das Gesuch des\nBeschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen seien, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten des\nBeschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm gewünschte\n(unentgeltliche) Rechtsbeiständin bezeichnet hatte, wurde dieser Anwältin am 4.\nMai 2016 das Aktendossier zugestellt und Frist für eine Stellungnahme\nangesetzt. Innert zweimal erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer durch\nseine Rechtsvertreterin am 8. Juli 2016 folgende Anträge stellen:\n\n4\n1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und entsprechend seien die angefochtenen\nBeschlüsse aufzuheben und die Erstinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller\nantragsgemäss wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz zu\ngewähren.\n2. Die Verfahrenskosten seien der Erstinstanz aufzuerlegen und es sei dem\nBeschwerdeführer eine volle Parteientschädigung auszurichten.\n3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und\nRechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger\nZuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1 vom 24. Juni 1977 bestimmt, welcher\nKanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält,\nzuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden\nvom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht\noder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG).\n\nDer Bedürftige hat seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) nach diesem Bundesgesetz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens\naufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer\naus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz\n(Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige\nder polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG).\n\n1.2 Für die Sozialhilfe im Kanton Schwyz ist gemäss § 6 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde zuständig. In der Regel fällt der Unterstützungswohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 zusammen (§ 18 Abs. 1 ShG).\n\n"}