Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2015 243 Entscheid vom 28. Juli 2016 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur, gegen 1. C.________, , vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (Unterstützungswohnsitz) Sachverhalt: A. Am 8. Juli 2013 teilte A.________ (geb. am A.________1957, italienischer Staatsangehöriger) der C.________ mit, dass er sich seit dem 6. Juni 2013 in Untersuchungshaft (in Basel) befinde. Er ersuchte um Unterstützung, u.a. um die Mietkosten seiner Wohnung an der …strasse 2 in C.________ finanzieren zu können. Am 18. September 2013 verfügte die C.________ u.a., dass die Miet- kosten für maximal drei Monate in der Höhe von monatlich Fr. 1'620.-- subsidiär übernommen werden. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Verwal- tungsbeschwerde ist der Regierungsrat mit RRB Nr. 1257/2013 vom 17. Dezem- ber 2013 nicht eingetreten. In der Zwischenzeit hatte A.________ am 9. November 2013 der C.________ gemeldet, dass er soeben aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und weitere Unterstützung benötige, da seine Bankkonten während des laufenden Strafverfahrens noch gesperrt seien. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 ge- nehmigte die C.________ die vorerst präsidial bewilligten Unterstützungsbudgets für die Monate November und Dezember 2013. Zudem wurde das (subsidiär gel- tende) Unterstützungsbudget für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 festgelegt. B. In der Folge musste A.________ seine Mietwohnung an der …strasse 2 in C.________ per Gerichtsbeschluss am 21. Februar 2014 verlassen (vgl. Vi-act. 9). Diesbezüglich ersuchte er die C.________ um Übernahme der Umzugskos- ten und der Kosten für die Einlagerung von Möbeln. Mit Beschluss vom 16. April 2014 genehmigte die C.________ u.a. das präsidial bewilligte Unterstützungs- budget für den Monat April 2014; zudem wurde das Unterstützungsbudget für den Monat Mai 2014 festgelegt und u.a. Kostengutsprache für das Einlagern von Möbeln, befristet für 6 Monate, erteilt. Die Fürsorgebehörde bemühte sich (erfolg- los) darum, Einblick in die vorgebrachte neue Unterkunft (in der Liegenschaft … 31 in C.________) nehmen zu können (vgl. Vi-act. 12, 13, 15 bis 18). Daraufhin teilte A.________ der Fürsorgebehörde am 5. September 2014 schriftlich mit, dass er bis auf Weiteres auf wirtschaftliche Sozialhilfe verzichte (Vi-act. 19). Mit Beschluss vom 17. September 2014 hielt die C.________ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, die wirtschaftliche Sozialhilfe für A.________ werde auf sein eigenes Be- gehren hin per 31. August 2014 eingestellt (Vi-act. 20). C. In der Zwischenzeit hatte A.________ am 31. März 2014 ein "Anmeldefor- mular für Wohnungen" unterzeichnet und der Immobilienfirma … AG (ZH) einge- reicht. Gemäss den Angaben in diesem Formular interessierte sich A.________ "per sofort" für die Miete einer 5 ½-Zimmerwohnung an der …strasse 5A in F.________ (ZH) und gab an, seit Dezember 1998 an der …strasse 2 in 2 C.________ zu wohnen und monatlich ca. Fr. 8'500.-- zu verdienen (vgl. Vi-act. 27). Der Mietbeginn (für die Wohnung in F.________) wurde per 16. April 2014 vereinbart (Vi-act. 30). Die … AG liess in der von A.________ gemieteten Woh- nung in F.________ am 20. Juni 2014 neue Stoffstoren und am 17. Juli 2014 ei- nen neuen Geschirrspüler montieren (vgl. Vi-act. 35). Mit Schreiben vom 5. Ja- nuar 2015 an die … AG legte A.________ folgendes Warmwasserproblem in der 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ dar (vgl. Vi-act. 37): Mit E-Mail vom 7.12.2014 (s. Beilage) informierte ich Sie unter anderem, dass ich am 6.12. und 7.12.2014 lauwarm bis kalt bei voll aufgedrehten Warmwasserhahn duschen musste, welches aber nicht das erste Mal war und Sie bat zu veranlas- sen, die Mängel beheben zu lassen. (…) Nun muss ich Ihnen mitteilen, dass das Warmwasserproblem in den letzten zwei Wochen alltäglich geworden ist. Seither gibt es keinen Tag, wo ich und meine Mit- bewohner genügend Warmwasser haben. Laut mir vorliegenden Informationen von div. Mitbewohnern besteht dieses Warm- wasserproblem nicht seit kurzer Zeit, sondern seit bereits mehreren Jahren und wurde auch bereits öfters von div. Mietern beanstandet. Bereits kurz nach meinem Einzug am 16.04.2014 in die Wohnung hat mich ein Mitbewohner, der jedoch zwei Liegenschaften nebenan wohnt, vom Warmwasser- problem in der Siedlung informiert. (…) Die Lieferung von genügend heissem Warmwasser ist bei der Übernahme der Wohnung garantiert, deshalb erwarte ich und die übrigen Mieter nun von Ihnen (… AG), dass das Warmwasserproblem bis Ende Januar 2015 behoben wird (…) D. Am 5. Mai 2015 ging beim Sozialzentrum E.________ ein von A.________ (am 28. April 2015) unterzeichnetes Gesuch um Weiterführung der wirtschaftli- chen Sozialhilfe ein. Darin führte er aus, er sei am 14. April 2015 wieder von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verhaftet und ins Untersuchungsgefängnis in Liestal gebracht worden. Des Weiteren machte er geltend, sein gesetzlicher Wohnsitz sei nach wie vor in der Gemeinde C.________ (… 31). Zudem sei seine Handlungsfähigkeit in der U-Haft sehr beschränkt und hinsicht- lich seiner Liegenschaft in Marbach LU bestehe nach wie vor eine Grundbuch- sperre. Mit Präsidialbeschluss vom 11. Mai 2015 hielt der Präsident der C.________ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, gestützt auf § 53 Abs. 1 und 3 GOG werde das Gesuch von A.________ im Sinne der Erwägungen wegen fehlender Zuständigkeit ab- gewiesen. Dieser Präsidialbeschluss wurde an der nächsten ordentlichen Sitzung der C.________ vom 20. Mai 2015 genehmigt. 3 E. Gegen den Präsidialbeschluss beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2015 beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 1190/2015 vom 9. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. F. Gegen diesen am 16. Dezember 2015 im Untersuchungsgefängnis Liestal entgegen genommenen RRB reichte A.________ am 29. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein. Unter Hinweis auf sei- ne absolvierte Untersuchungshaft (Entlassung am 18. Dezember 2015) und ge- sundheitliche Situation (bevorstehende Herzoperation) ersuchte er um Erstre- ckung der Beschwerdefrist. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 setzte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis 2. Februar 2016 an zur Verbesserung/Ergänzung der Beschwerdeschrift betreffend Antrag und Begründung. Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Februar 2016 folgende Anträge:  Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz sei aufzu- heben.  Die mir zustehende wirtschaftliche Sozialhilfe sei mir rückwirkend zu gewähren.  Sämtliche Akten, insbesondere meine Beschwerdeeingabe an den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2015 und meine Stellungnahme vom 3. August 2015 zur Vernehmlassung der C.________ sei einzuholen.  Beim Untervermieter … 31, … C.________ sei die entsprechenden Auskünfte in Bezug meiner Tätigkeit, Aufenthaltssituation und Wohnsituation im Haus an der … 31, … C.________ schriftlich einzuholen.  Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege und Beistände zu gewähren.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten inkl. MwSt. zu Lasten der Vorinstanz. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2016 beantragte das Sicherheits- departement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Die C.________ stellte mit Vernehmlassung vom 8. April 2016 den Antrag, dass die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Beschwerdeführers. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm gewünschte (unentgeltliche) Rechtsbeiständin bezeichnet hatte, wurde dieser Anwältin am 4. Mai 2016 das Aktendossier zugestellt und Frist für eine Stellungnahme angesetzt. Innert zweimal erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 8. Juli 2016 folgende Anträge stellen: 4 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und entsprechend seien die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Erstinstanz anzuweisen, dem Gesuchsteller antragsgemäss wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz zu gewähren. 2. Die Verfahrenskosten seien der Erstinstanz aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine volle Parteientschädigung auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch die Unterzeichnete zu gewähren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1 vom 24. Juni 1977 bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) nach diesem Bun- desgesetz in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). 1.2 Für die Sozialhilfe im Kanton Schwyz ist gemäss § 6 Abs. 2 des Sozialhil- fegesetzes (ShG; SRSZ 380.100) vom 18. Mai 1983 grundsätzlich die Wohnsitz- gemeinde zuständig. In der Regel fällt der Unterstützungswohnsitz mit dem zivil- rechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 zusammen (§ 18 Abs. 1 ShG). 1.3.1 Die Begriffe «Unterstützungswohnsitz» und «zivilrechtlicher Wohnsitz» sind nicht in jedem Fall identisch, obwohl sie in der Regel zusammenfallen. Die Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen muss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24 Abs. 1 ZGB bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wird dort begründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 5 ZUG). Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1; Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2.A., Zürich 1994, Rz. 95; Urteil des Bundesgerichts 2A.714/2006 vom 10. Juli 2007 Erw. 3.2). 1.3.2 Zweck des Unterstützungswohnsitzes ist es, das fürsorgepflichtige Ge- meinwesen zu bestimmen. Dies kann billigerweise nur ein Gemeinwesen sein, zu dem der Bedürftige dauerhafte persönliche Beziehungen hat, in dem er auch tatsächlich wohnt. Wer keinen festen und dauerhaften Wohnsitz kennt, hat auch keinen Unterstützungswohnsitz. Es steht jedermann frei, keinen festen Unterstüt- zungswohnsitz zu haben. Wer somit nirgends fest wohnt oder sich nur zeitweise an einem Ort aufhält, hat keinen Unterstützungswohnsitz, was zur Folge hat, dass er gewisse fürsorgerische Nachteile in Kauf zu nehmen hat, es sei denn, es werde (nach kantonalem Recht) ein anderer Kostenträger bestimmt (§ 20 lit. c ShG; EGV-SZ 2008 C 7.1 Erw. 3.1; EGV-SZ 2000 Nr. 53 Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). 1.3.3 Eine dem Art. 24 ZGB entsprechende Bestimmung, wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt, kennt das ZUG nicht. Deshalb gilt auch keine Vermutung, dass der Wohnsitz bestehen bleibt, bis die Person sich polizeilich abgemeldet hat (Thomet, a.a.O., Rz 144). Daraus folgt, dass der Wegzug aus einem Ort – auch ohne polizeiliche Abmeldung – grundsätzlich den Verlust des Unterstützungs- anspruches zur Folge hat. Auch ohne polizeiliche Abmeldung darf angenommen werden, der Wohnsitz einer Person im Kanton (oder analog am bisherigen Un- terstützungswohnsitz) sei erloschen, wenn sie ihn nachgewiesenermassen unter Umständen verlassen hat (Aufgabe der bisherigen Wohnung bzw. Unterkunft, Verlassen der bisherigen Stelle, Abbruch von persönlichen Beziehungen usw.), die auf einen Wegzug hindeuten. Im Übrigen stellt Art. 9 Abs. 2 ZUG nur in Be- zug auf den Zeitpunkt des Wegzuges eine gesetzliche Vermutung auf: Nur wenn der Zeitpunkt des Wegzuges zweifelhaft ist, gilt derjenige der polizeilichen Ab- meldung (Thomet, a.a.O., Rz 151). Art. 9 Abs. 2 ZUG begründet jedoch keinen fiktiven Wohnsitz. 6 1.4 Die Definition des Wohnsitzes enthält ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens), die untrenn- bar miteinander verbunden sind. Nicht entscheidend sind Dauer und Art des Auf- enthalts. Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann wohnsitzbegründende Wirkung zukommen, während umgekehrt selbst ein längerer, aber seiner Natur und seinem Zweck nach gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bloss vorübergehender Auf- enthalt in einem Kanton keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Die Absicht des dauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf un- bestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist. Ent- scheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt; es genügt der Wille, „an einem Ort zu bleiben, bis durch jetzt nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufent- haltes veranlasst werden kann“. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein inne- rer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann (Thomet, a.a.O., Rz 96f., mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der Wohnsitzermittlung und damit auch bei der Ermittlung des Unterstützungswohnsitzes ist nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern auf die für Dritte erkennbaren Kriterien abzustellen (vgl. Thomet, a.a.O., Rz 97 m.H.). Massgebend ist, auf welchen Willen das Verhalten der Person gegenüber Dritten und äusserlich sichtbar schliessen lässt (vgl. Kren Kostki- ewicz/ Nobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Kom- mentar, 2.A., Zürich 2011, Art. 23 N 8; vgl. BGE 97 II 3 Erw. 3). Rechtsprechung und Lehre bevorzugen heute die Formulierung, der Wohnsitz werde durch den Lebensmittelpunkt einer Person bestimmt; es geht darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehun- gen unterhält – dabei ist auf die gesamten Lebensumstände abzustellen. Solche Umstände sind etwa der Abschluss eines langfristigen Mietvertrags, Wohneigen- tumserwerb, und die Integration ins örtliche gesellige Leben (Kren Kostkiewicz/ Nobel/ Schwander/ Wolf, ZGB, a.a.O. Art. 23 N 8). 2.1 Nach § 53 Abs.1 Satz 1 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG, SRSZ 152.100) mit dem Randtitel "vorsorg- liche Verfügungen" ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet, wenn der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sit- zung zur Genehmigung zu unterbreiten (§ 53 Abs. 2 GOG). Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von Kommissionen, welchen selbständige Befugnisse zukommen (§ 53 Abs. 3 GOG). 7 2.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers rügt zunächst sinngemäss, die erstinstanzliche Ablehnung des am 5. Mai 2015 eingegangenen Gesuchs um Unterstützung sei in unzulässiger Weise durch einen Präsidialbeschluss erfolgt, welcher von der Fürsorgebehörde an der Sitzung vom 20. Mai 2015 im Rahmen der Genehmigung des Präsidialbeschlusses unzureichend beraten worden sei. 2.3 Es ist aktenmässig erstellt, dass das Unterstützungsgesuch des Beschwer- deführers vom 28. April 2015 (eingegangen am 5. Mai 2015) zunächst durch den Präsidenten der kommunalen Fürsorgebehörde behandelt und am 11. Mai 2015 präsidial entschieden wurde. Dies hängt nach der Aktenlage damit zusammen, dass sich die kommunale Fürsorgebehörde erst am 20. Mai 2015 zur nächsten ordentlichen Sitzung traf. Eine solche Vorgehensweise kam beim Beschwerde- führer bereits früher mehr als einmal zur Anwendung, indem beispielsweise beim Unterstützungsgesuch vom 8. Juli 2013, welches der Beschwerdeführer damals ebenfalls aus der Untersuchungshaft stellte, zunächst ein Präsidialbeschluss er- ging, welcher von der Fürsorgebehörde am 18. September 2013 genehmigt wur- de (siehe aktenkundiger RRB Nr. 1257/2013 vom 17.12.2013, Ingress A). Analog wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er (mit Schreiben vom 25. März 2015) u.a. um eine nachträgliche Kostengutsprache für Umzugskosten in der Höhe von Fr. 2'700.-- ersucht hatte, mit Präsidialbeschluss ein Kostenbeitrag an die Um- zugskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zugesprochen, was nachträglich von der Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 16. April 2014 genehmigt wurde (vgl. zit. Beschluss, Ingress und Dispositiv-Ziffer 6 i.V.m. Vi-act. 7 unten rechts). 2.4 Der Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016, wonach die Behandlung des letzten Unterstützungsgesuchs nicht dringlich gewesen sei, ist aus den folgenden Gründen nicht zu hören. Einmal abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sein Unterstützungsgesuch am 28. April 2015 formuliert bzw. unterzeichnet hat, wobei sich die Übermittlung dieses Gesuchs deshalb verzögerte, weil der Postverkehr im Untersuchungsgefängnis kontrolliert wird und dies einige Zeit erfordert (weshalb das Gesuch erst am 5. Mai 2015 ein- ging), durfte der Präsident der Fürsorgebehörde ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Gesuchsteller an einer schnellen Behandlung des Gesuchs interessiert ist bzw. war, wurde doch im Gesuch ausdrücklich geltend gemacht, dass der Ge- suchsteller keinen "Zugang zu irgend welchen Geldern" habe. Bei dieser konkre- ten Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Unterstützungsgesuch um- gehend im Rahmen eines Präsidialbeschlusses behandelt und anschliessend zur Genehmigung an der nächsten ordentlichen Sitzung der Fürsorgebehörde trak- tandiert wurde. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer innert sehr kurzer Zeit offengelegt, wie das Unterstützungsgesuchs von Seiten der Erstinstanz beurteilt 8 wird, wodurch dem Gesuchsteller grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt wur- de, rechtzeitig allfällige andere Unterstützungsmöglichkeiten zu evaluieren und in Anspruch zu nehmen. In diesem Kontext ist – entgegen der Argumentation in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 – keine relevante Gehörsverletzung zu erblicken. Daran vermag der Hinweis auf die grosse Bedeutung des Unter- stützungsgesuchs für den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Unbehelflich ist auch die Rüge, dass sinngemäss die Begründung im Genehmigungsbeschluss vom 20. Mai 2015 sehr knapp ausgefallen sei. 2.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, soweit sich diese gegen die Vorgehensweise (mit Präsidialbeschluss und anschliessen- der Genehmigung an der nächsten ordentlichen Sitzung der Fürsorgebehörde) richtet, als unbegründet. 3. Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer aktuell seinen Wohnsitz in F.________ (Gemeinde G.________) hat und seit dem 1. Januar 2016 von der Sozialbehörde G.________ zur Deckung des sozialen Existenz- minimums finanziell unterstützt wird (vgl. Bf-act. 5). Streitig und näher zu prüfen ist, wie es sich im Zeitpunkt der Einreichung des am 5. Mai 2015 bei der Erst- instanz eingegangenen Unterstützungsgesuchs des Beschwerdeführers verhält bzw. ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt, als er sich (seit dem 14.04.2015) wieder in Untersuchungshaft (in Liestal) befand, einen gültigen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ aufwies. Dies wird von den Vorinstanzen bestritten, derweil der Beschwerdeführer geltend macht, dass er bis zur Verlegung des Wohnsitzes im Januar 2016 nach F.________ (Ge- meinde G.________) seinen Wohnsitz in der Gemeinde C.________ (mit der Adresse "… 31, … C.________") beibehalten habe. 3.1 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist, dass der Beschwerdeführer auf- grund eines Gerichtsbeschlusses seine frühere Mietwohnung an der …strasse 2 in C.________ per 21. Februar 2014 verlassen musste (vgl. Vi-act. 9, siehe Stel- lungnahme des Bf vom 8.7.2016, S. 4, Ziff. 12). 3.2 Unbestritten und aktenmässig erstellt ist sodann, dass der Beschwerde- führer per 16. April 2014 eine 5 ½-Zimmerwohnung an der S…strasse 5A in F.________ für monatlich Fr. 1'680.-- (zuzüglich Nebenkosten von monatlich Fr. 380.-- und Fr. 120.-- für einen Einstellplatz sowie Fr. 50.-- für einen Abstellplatz, letzterer bis 30.9.2014) gemietet und mithin bis 2. September 2014 monatlich Fr. 2'230.-- sowie ab 2. Oktober 2014 monatlich Fr. 2'180.-- für diese Mietwohnung in F.________ bezahlt hat (vgl. Vi-act. 22 und 36). 9 3.3 Des Weiteren liegt ein am 31. März 2014 unterzeichneter Mietvertrag für 3 Wohnräume in der Liegenschaft … 31 in C.________ vor, wonach der Be- schwerdeführer als Untermieter sich verpflichtete, … monatlich einen Nettomiet- zins von Fr. 900.-- zu bezahlen (vgl. Vi-act. 10). In der Eingabe vom 1. Februar 2016 (S. 3 oben) führte der Beschwerdeführer aus, dass der Mietzins der Wohn- situation angepasst und auf monatlich Fr. 300.-- herabgesetzt worden sei. Er ha- be diesen Untermietzins bis kurz vor seiner Festnahme am 14. April 2015 be- zahlt; die entsprechenden Belege würden sich immer noch bei der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft befinden. 3.4 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Erstinstanz, als sie noch keine Kenntnis von der ab 16. April 2014 in F.________ gemieteten 5 ½- Zimmerwohnung hatte (siehe dazu die Akten der Staatsanwaltschaft BL, Einver- nahme vom 16.04.2015, S. 3, act. 10.06.077, Randziffer 71f.), im Jahre 2014 erfolglos abzuklären versuchte, welche Wohnsituation der Beschwerdeführer aufwies:  gemäss einer Aktennotiz des Fürsorgeamtes vom 18.02.2014 teilte der Be- schwerdeführer lediglich mit, er habe nichts gefunden; er werde bei einem Kolle- gen in C.________ wohnen ("mehr wollte er nicht preisgeben", vgl. Vi-act. 2);  gemäss einer Email vom 4. März 2014 an die Sekretärin der C.________ teilte der Beschwerdeführer mit, "dass ich mich provisorisch an der …. 31, …C.________ aufhalte" (Vi-act. 4, Fettdruck nicht im Original);  An der Besprechung vom 27. März 2014 im Sitzungszimmer des Gemeinde- hauses … wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass der neue Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erst dann berechnet werden könne, "wenn er seinen derzeiti- gen Aufenthalt und die Wohnsituation belegt" (vgl. Vi-act. 8);  An der Besprechung vom 16. Mai 2014 erkundigte sich der Präsident der Für- sorgebehörde beim Beschwerdeführer nach den Wohnverhältnissen; es wurde vereinbart, dass der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes (K.B.) sowie der Präsident "Ende Juni dann mit Herr P. ein Standortgespräch führe vor Ort, damit man sich ein Bild machen kann, ob dies alles realistisch sei" (Vi-act. 13);  Am 12. August 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Fürsorgeamt u.a. mit, dass das Mietverhältnis des Lagerraums in … aufgelöst worden sei, mithin sich die Kosten für die Einlagerung von Hausrat erübrigen würden (Vi-act. 14);  Nachdem der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes (K.B.) mit Email vom 13. August 2014 (17.15 Uhr) auf die Durchführung eines Augenscheines in der Liegenschaft … 31 beharrte, antwortete der Beschwerdeführer gleichentags um 18.01 Uhr per Email: o Ob die Wohnverhältnisse zumutbar sind oder nicht entscheide schluss- endlich ich. Es bleibt dabei, sollten Sie weiter auf den Augenschein be- stehen werde ich am vereinbarten Termin nicht erscheinen ausser der 10 findet in ihrem Büro statt. Ich wiederhole nochmals: Meine Privatsphäre geht grundsätzlich niemand was an (Vi-act. 15).  Daraufhin erklärte der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes per Email und per Post am 14. August 2014 sinngemäss, es sei sehr gut verständlich, dass sich der Beschwerdeführer je nach den Wohnverhältnissen schäme: "Aber Ihre Wohn- situation ist ja offenbar auch nicht eine definitive Lösung. Und wenn es wirklich nicht zumutbar sein sollte, so müsste man eben auch dazu stehen und nach einer anderen Lösung schauen. Wie bereits gesagt ist es der Behörde ja auch nicht einfach egal, wo und wie Sie wohnen (…) Nun muss ich aber auf dem skiz- zierten Arrangement unseres Gesprächs bei Ihnen wirklich bestehen: Die Für- sorgehörde erwartet klar diesen Augenschein" (…) (vgl. Vi-act. 16);  In einer Email vom 20. August 2014 an den zuständigen Mitarbeiter des Sozial- amtes lehnte der Beschwerdeführer erneut einen Augenschein des Sozialamtes bzw. der Fürsorgebehörde in der Liegenschaft … 31 ab, und begründete diese Ablehnung u.a. damit, auch der Untervermieter sei dagegen, dass fremde Perso- nen in diese Liegenschaft eindringen würden, "zumal u.a. wegen den Umbauar- beiten ein Gefahrenpotenzial besteht, welches er nicht verantworten kann" (Vi- act. 17);  In einer Aktennotiz vom 27. August 2014 hielt der zuständige Mitarbeiter des Sozialamtes fest, dass die Fürsorgebehörde zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich an der … 31 in C.________ wohne, nötigenfalls das Migrationsamt einschalten werde, worauf der Beschwerdeführer ungehalten reagierte und zum Schluss erklärte, auf weitere Unterstützung durch die Gemeinde zu verzichten (vgl. Vi-act. 18), was er in der Folge mit Schreiben vom 5. September 2014 schriftlich bestätigte (Vi-act. 19);  Daraufhin stellte die kommunale Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 17. Sep- tember 2014 die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Beschwerdeführer per Ende August 2014 ein (Vi-act. 20). Der erwähnte Beschluss der Fürsorgebehörde vom 17. September 2014 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mithin hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten im Jahre 2014 bewirkt, dass seine Unterstützungsansprüche gegenüber der Gemeinde C.________ per 31. August 2014 einvernehmlich be- endet wurden. 3.5 In diesem Zusammenhang fallen folgende Aspekte und Widersprüche ins Gewicht, welche dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind: 3.5.1 In seiner Eingabe vom 25. März 2014 an das Fürsorgeamt beklagte der Beschwerdeführer, dass er für den Monat März 2014 noch keine wirtschaftliche Sozialhilfe erhalten habe (wie ihm gemäss Beschluss vom 11. Dezember 2013 zustehe). Weiter führte er gegenüber dem Sozialamt aus (Vi-act. 7): 11 Ständig muss ich von Bekannten Geld ausleihen, wobei die Schuldenlast immer weiter in die Höhe getrieben wird. Der Sinn einer Fürsorge entspricht nicht dem, wie Sie sich gegenüber einem Hilfsbedürftigen verhalten. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer am 27. März 2014 durch Präsidial- beschluss insgesamt Fr. 2'000.-- zugesprochen (vgl. Vi-act. 7, rechts unten). Wenige Tage später bewarb sich der Beschwerdeführer am 31. März 2014 bei der Immobilienfirma … AG für die Miete einer 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ und deklarierte gegenüber der Vermieterin ein monatliches Ein- kommen von rund Fr. 8'500.-- (Vi-act. 27), wobei er diese ab 16. April 2014 ge- mietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der kommunalen C.________ (und ihren Organen) zu Unrecht verheimlichte. 3.5.2 Wenn der Beschwerdeführer im August 2014 geltend machte, sein Ver- mieter lehne den Zutritt von fremden Personen in der Liegenschaft … 31 u.a. deshalb ab, weil "wegen den Umbauarbeiten ein Gefahrenpotenzial besteht, welches er nicht verantworten kann" (vgl. Vi-act. 17), ist erst recht – in Anbetracht solcher Gefahren und Risiken – ein ständiges Bewohnen dieser Liegenschaft durch den Beschwerdeführer äusserst zweifelhaft bzw. letztlich unzumutbar. 3.5.3 Weitere Widersprüche sind darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer in seiner 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ per 17. Juli 2014 einen neuen Ge- schirrspüler durch die … AG montieren liess (vgl. Vi-act. 35), derweil gemäss den von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zur Verfügung gestellten Fotoauf- nahmen der Räume in der … 31 keine Geschirrspülmaschine angeschlossen war (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft BL, act. 2/ 91.02.013, links unten). Analog ist zu berücksichtigen, dass den Fotoaufnahmen der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft keine ordentliche sanitäre Einrichtungen in der … 31 zu entnehmen sind, umgekehrt aber der Beschwerdeführer in seinem Reklamationsschreiben vom 5. Januar 2015 an die … AG von seit zwei Wochen jeden Tag auftretenden Warmwasserproblemen in seiner 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ sprach und überdies erwähnte, seit seinem "Einzug am 16.04.2014" von einem Mitbe- wohner über diese Probleme informiert worden zu sein (siehe oben, Ingress lit. C i.V.m. Vi-act. 37). 3.6 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach der Beendigung der Unter- stützung durch die Gemeinde C.________ per 31. August 2014 (vgl. oben, Erw. 3.4 in fine) für gewisse Zeit in Brasilien weilte, wobei er bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 26. Mai 2015 die Auskunft verweigerte, wann er sich nach Brasilien begab, hingegen die Feststellung der 12 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit der Befragung betrauten Per- son, wonach gemäss der Aktenlage die Rückkehr aus Brasilien am 12. März 2015 erfolgte, vom Beschwerdeführer nicht dementiert wurde (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft BL, act. 4/ 10.06.223, Randziffern 28 bis 52). Aus dem unter Erwägung 3.5.3 aufgeführten Reklamationsschreiben des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2015 ist abzuleiten, dass der Brasilienaufenthalt erst nach dem 5. Januar 2015 erfolgte. Für die Dauer dieses Auslandaufenthalts kann sich der Beschwerdeführer offensichtlich auf keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ berufen. 3.7 Des Weiteren sprechen gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er vor der Einreichung des neuen, an die Gemeinde C.________ gerich- teten Unterstützungsgesuchs (vom 28.04.2015 bzw. vom 5.05.2015) weiterhin (ununterbrochen) in der … 31 in C.________ gewohnt habe, die nachfolgenden, von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Verhaftung vom 14. April 2015 gemachten Beobachtungen und Feststellungen (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft BL, act. 3/ 10.06.077, Randziffer 76 bis 81): Ich halte fest, dass der gesetzliche Wohnsitz an tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach Belieben oder nach eigenem Gefühl bestimmt wird. Wir haben die Liegenschaft in C.________, … 31, ebenfalls durchsucht und aufgrund der vor- handenen Situation, die fotografisch festgehalten wurde, ist offensichtlich, dass Sie dort nicht gewohnt haben. Schliesslich wurden Sie in Ihrer 5.5-Zimmer-Wohnung in F.________ und nicht in sehr knapp eingerichteten und kargen Räumlichkeiten in C.________ angehalten. 4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte und Umstände sprechen die gewichtigeren Argumente für den Standpunkt der Vorinstanzen, wonach der Beschwerdeführer bei der Einreichung des neuen Unterstützungsgesuchs (von Ende April 2015 bzw. vom 5.5.2015) keinen Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________ aufgewiesen hat. 5. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerde- führers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Argumentation in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016, dass die von der Staats- anwaltschaft Basel-Landschaft veranlassten Fotos der Hausdurchsuchung vom 14. April 2015 und nicht vom April 2014 stammen würden. Denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Ablehnung des neuen Unterstützungsgesuchs von Ende April 2015 (bzw. vom 5. Mai 2015). Ob die Räume an der … 31 in C.________ bereits ab April 2014 unbewohnbar waren (oder nicht), ist für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht von Belang. Sodann spricht der Einwand in der Stellungnahme vom 8. Juli 2016 (S. 5, Ziff. 14), dass 13 sich die Wohnung an der … 31 im Umbau befand (bzw. gegebenenfalls noch be- findet), nicht für sondern gegen einen relevanten Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde C.________. Im Einklang mit den Ausführungen in der Vernehmlas- sung des Sicherheitsdepartements vom 22. Februar 2016 (S. 2, Ziff. 4) ist es völ- lig unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die von ihm ab 16. April 2014 für monatlich über Fr. 2'000.-- gemietete 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ nicht zum Wohnen, sondern nur zum Lagern von Werkzeug, Bürounterlagen und Bun- desordner (siehe Beschwerdeschrift vom 1.2.2016, S. 3 unten) benutzte und es (angeblich) vorzog, in den heruntergekommenen, in Umbau begriffenen Räumen in C.________ zu wohnen. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer, wel- cher nach der Aktenlage in finanziell angespannten Verhältnissen lebt, zusätzlich in F.________ einen Tiefgaragenplatz gemietet hat(te), was er für reine Lager- zwecke (in F.________) offenkundig nicht benötigt hätte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der nachträglich eingereichten Bescheinigung sei- nes Vermieters, welchen er selber als Kollegen bezeichnete (vgl. Vi-act. 2 unten), hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Von einer Befragung des (Unter- )Vermieters … ist ferner auch deshalb abzusehen, weil er gemäss Briefkopf sei- ner Bescheinigung in Liechtenstein wohnt und deswegen grundsätzlich gar nicht in der Lage ist zu bezeugen, in welchem Verhältnis sich der Beschwerdeführer einerseits in den Räumen der Liegenschaft … 31 und andererseits in seiner 5 ½- Zimmerwohnung in F.________ aufgehalten hat. Nicht zu hören ist auch das Ar- gument, dass der Beschwerdeführer sich alle Post an die Adresse in C.________ habe zukommen lassen (vgl. zit. Stellungnahme, S. 6 oben). Dies gilt ohnehin nicht für die Korrespondenz, welche der Beschwerdeführer mit der Firma … AG führte (vgl. Vi-act. 37). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass die Erstinstanz die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschwerdeführers in F.________ nicht besichtigt hat (vgl. Stellungnahme vom 8.7.2016, S. 7 oben), hier nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es nicht Sache einer kommunalen Fürsorgebehörde sein kann, in einem anderen Kanton (Zürich) einen Augen- schein durchzuführen. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer offen gestan- den, seine Wohnverhältnisse in F.________ mit eigenen Fotoaufnahmen zu do- kumentieren sowie substantiiert darzulegen, wann er seine Wohnung in F.________ wie eingerichtet hat (bzw. hatte). Im Übrigen kommt im konkreten Fall die gesetzliche Vermutung von Art. 9 Abs. 2 ZUG nicht zur Anwendung, ist doch in Anbetracht der ab 16. April 2014 gemieteten (und der C.________ im Jahre 2014 verheimlichten) 5 ½-Zimmerwohnung in F.________ der Zeitpunkt des Wegzuges nicht zweifelhaft. 14 6.1 Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird gegenüber Sozialhilfeansprecher praxisgemäss verzichtet. 6.2 Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind erfüllt. Nachdem die kommunale Fürsorgebehörde sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, konnte sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen. Rechtsanwältin Dr. B.________ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin für den Beschwerdeführer bestellt. Ihr ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 GebT einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausü- bung des pflichtgemässen Ermessens ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. Spesen und MwSt) zuzusprechen. Praxisgemäss erfolgt keine Aufforderung zur Einrei- chung einer Kostennote. 6.3 Des Weiteren hat die obsiegende, durch einen Rechtsanwalt vertretene kommunale Fürsorgebehörde nach § 74 Abs. 2 VRP Anspruch auf eine Parteien- tschädigung zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach den gleichen, bereits in Erwägung 6.2 dargeleg- ten Kriterien. In Anbetracht der kurzen Vernehmlassung ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'400.-- festzulegen. 15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der beanwalteten Gemeinde C.________ wird zu Lasten des Beschwerde- führers eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Dr. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von ins- gesamt Fr. 2'200.-- zu entrichten. 5. Der Beschwerdeführer hat das Honorar von Fr. 2'200.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer- de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei- zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungs- beschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an: - die Vertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - den Vertreter der C.________ (2/R, inkl. Eingabe des Beschwerdefüh- rers vom 8.7.2016) - den Regierungsrat - den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 8.7.2016 - und das Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.). 16 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. August 2016 17