3. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht Rechtsanwalt MLaw F.________ (…) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht (Disp.-Ziff. 4) ein Honorar (inkl. Auslagen/ MwSt) von Fr. 1'426.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von Fr. 1'426.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).