Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter hat eine Honorarnote von Fr. 1'426.-- eingereicht. Diese erweist sich nach der Aktenlage nicht als übersetzt, weshalb die Entschädigung (inkl. geltend gemachte Spesen) auf insgesamt Fr. 1'426.-- festzulegen ist. 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.