wähnt Inkonsistenzen vorliegen, welche die nachträglich erstellten Quittungen vom 8. April 2015 als Gefälligkeitsbescheinigungen (zur Kaschierung der wahren Sachlage) erscheinen lassen. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer mit seinem rechtsmissbräuchlichen Verhalten selber dafür einzustehen, dass (jedenfalls vorübergehend) die Erstinstanz für den Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Sozialhilfe zu erbringen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird in Sozialhilfefällen praxisgemäss verzichtet.