In einer solchen Konstellation, wie sie sich im konkreten Fall präsentiert, einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- im Sinne der EL-Gesetzgebung vom vorbezogenen Vorsorgeguthaben abzuziehen, lässt sich hier nicht rechtfertigen. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Liste mit seinen damaligen Arbeitgebern schuldet, damit in der Folge abgeklärt werden kann, ob und gegebenenfalls bei welcher Vorsorgeeinrichtung möglicherweise noch weitere Vorsorgeguthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers vorhanden sind.