leistet wäre. Der Beschwerdeführer übersieht, dass hier nicht die Erstinstanz den Vorbezug des Vorsorgeguthabens gefordert, sondern er selbst von sich aus dieses Vorsorgeguthaben bezogen hat. Bei dieser Sachlage gebieten es die SKOS- Richtlinien, dass ein solches ausgelöstes Vorsorgeguthaben als liquides Vermögen für den Lebensunterhalt einzusetzen ist (vgl. oben, Erw. 1.4.1). In einer solchen Konstellation, wie sie sich im konkreten Fall präsentiert, einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.-- im Sinne der EL-Gesetzgebung vom vorbezogenen Vorsorgeguthaben abzuziehen, lässt sich hier nicht rechtfertigen.