An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Rüge in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer die Freizügigkeitsleistung vollständig zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden sollte, was hypothetisch zur Folge hätte, dass beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (18.4.2019) das ganze Vorsorgevermögen aufgezehrt wäre und dementsprechend die Alterssicherung des Beschwerdeführers mit Blick auf die Zielsetzung der 2. Säule − der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung in Ergänzung zu den Leistungen der AHV/IV − nicht mehr (hinreichend) gewähr-