3.4 Als weitere Ungereimtheit ist die bereits in Erwägung 2.8.2 erwähnte Divergenz zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer blieb die Antwort schuldig, wie er mit dem aktenkundigen Geldbezug vom 10. März 2015 die für den Folgetag geltend gemachten Darlehensrückzahlungen finanzieren konnte, nachdem er am 10. März 2015 Fr. 23'000.-- bezogen hat und daraufhin am 11. März 2015 insgesamt Fr. 24'000.-- an drei Kollegen bezahlt haben soll (und dies notabene ohne damals ausgestellte Quittungen).