Bei dieser Sachlage liess der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers (lic.iur. …) dem Beschwerdeführer als Ergebnis seiner Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung Allianz Suisse Mitte 2009 Fr. 7'446.60 zukommen, wovon der Beschwerdeführer Ende Juni 2009 etwas mehr als die Hälfte (Fr. 4'000.--) an E.________ weiterleitete. Verhielte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bzw. gemäss der Bescheinigung vom 8. April 2015 tatsächlich so, dass 11 der Beschwerdeführer seinem Kollegen E.______