3.3 Weitere Ungereimtheiten sind aus den folgenden Umständen zu entnehmen. In seiner Bestätigung vom 8. April 2015 berief sich E.________ darauf, dass ihm der Beschwerdeführer "seit 2008" Fr. 5'000.-- schulde. Aus Angaben des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 ist zu entnehmen, dass er mit Schreiben vom 28. Juni 2009 E.________ nicht nur Fr. 4'000.-- für ein Auto, sondern zusätzlich "Fr. 2'500.-- für Umtriebe und Spesen im Ausland" bezahlte (vgl. Vi-Ordner 65, Ziff. 12/ Anhang). Dieser Geldtransfer im Jahre 2009 zwischen dem Beschwerdeführer und E.___