10 3.2 Aus dieser erwähnten (handschriftlichen) Quittung vom 29. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass es im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gläubiger E.________ durchaus Usus war, Geldtransfer in vierstelliger Betragshöhe schriftlich zu bestätigen. Analoges gilt auch für die Bescheinigung von D.________ vom 4. August 2015 über eine Darlehenssumme von Fr. 800.--. Zur Frage, weshalb beim vorgebrachten Geldtransfer vom 11. März 2015 nichts Schriftliches festgehalten sein soll, fehlt eine nachvollziehbare Antwort des Beschwerdeführers.