3.1.2 Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang der allfällige Einwand, dass im Kulturkreis des Beschwerdeführers mündliche Abmachungen genügen würden. Einmal abgesehen davon, dass bei mehrmaligen Geldtransaktionen schriftliche Aufzeichnungen unabdingbar sind, um den Überblick zu behalten, ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2009 E.________ bescheinigte, u.a. "Fr. 4'000.-- für das Auto" bezahlt zu haben, derweil der Gläubiger E.________ auf diesem Schreiben handschriftlich am 29. Juni 2009 vermerkte, "Betrag erhalten bar 4000, Fr.", was er noch mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Vi-Ordner 65