3.1.1 Dass der Beschwerdeführer von den drei erwähnten Gläubigern sich gelegentlich Geld ausborgte, mag zutreffen. Dass er und die vorgebrachten Gläubiger für eine Gesamtsumme von (mindestens) Fr. 24'000.-- nie schriftliche Abmachungen getroffen haben, erweist sich als völlig unglaubwürdig. Es fehlen im konkreten Fall echtzeitliche Unterlagen, welche im Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses (Geldtransfer) verfasst und unterzeichnet wurden (siehe noch nachfolgend).